- Abwassergebühren ab 01.01.2022
- Schmutzwasser: 1,97 Euro/m³
- Niederschlagswasser: 0,52 Euro/m²
- Abwasserbeitrag 7,81 Euro/m² Geschossfläche
- davon Kanal: 3,82 Euro/m²
- Klärwerk: 3,99 Euro/m²
Informationen zur Niederschlagswassergebühr:
Die Abwassergebühr berechnete sich in der Vergangenheit ausschließlich nach der bezogenen Menge an Frischwasser, d. h. die Abwassermenge wurde mit der bezogenen und durch den Wasserzähler festgestellten Frischwassermenge gleichgesetzt. Nach einem im März 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist dieses Verfahren nicht mehr zulässig.
Als Folge des Gerichtsurteils muss die Stadt:
• Das anfallende Abwasser nach Schmutz- und Regenwasser unterscheiden
• Die Kosten für die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung getrennt ermitteln und getrennt umlegen
Die Menge des anfallenden Regenwassers wird durch die Größe der versiegelten Flächen bestimmt, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Die versiegelten Flächen werden flurstücksbezogen für die gesamte Stadt erfasst und die Kosten für die Regenwasserbeseitigung werden auf diese Flächen umgelegt.
Die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung werden weiterhin nach dem Maßstab der bezogenen Frischwassermenge umgelegt.
Die Stadt Blaustein hat zur Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen zum Jahreswechsel 2011/2012 eine umfangreiche Daten-Ersterhebung mittels Fragebögen bei den Grundstückseigentümern durchgeführt. Hierbei wurde die gesamte, versiegelte und an die öffentliche Kanalisation angeschlossene und somit gebührenrelevante Grundstücksfläche ermittelt. Die hieraus gewonnenen Daten waren notwendig, um künftig für jedes Grundstück eine separate Berechnung der Niederschlagswassergebühr durchführen zu können.
Die neue Regelung ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten.
Die (wie bisher über den Zähler erfasste) Abwassermenge wird über die Schmutzwassergebühr abgerechnet. Die separat erhobene Niederschlagswassergebühr wird je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche erhoben.
Auf die in § 44 der Änderungssatzung geregelte Anzeigepflicht bei Neu- und Umbauten weisen wir besonders hin. Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung hat der Grundstückseigentümer die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Stadt mittels eines Erhebungsbogens (im Ortsbauamt oder unten als Download erhältlich) anzuzeigen. Änderungen der versiegelten Flächen (z.B. Anbauten am Haus, Neuanlage von befestigten Zufahrten oder Erweiterungen der Terrasse) hat der Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats nach Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung der Stadt anzuzeigen. Die gemäß der Anzeige neu ermittelte Berechnungsgrundlage wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt. Ergeben die Feststellungen der Stadt, dass Niederschlagswassergebühren wegen einer nicht rechtzeitig erfolgten Anzeige nachzufordern sind, so kann die Nachforderung auch rückwirkend erfolgen.
Nähere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern, die wir Ihnen unten als pdf-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung stellen:
Merkblatt zur gesplitteten Abwassergebühr (pdf)
Erhebungsbogen zur Neuerfassung bzw. Änderung der versiegelten Flächen (pdf)
Erläuterungen zur Neuerfassung bzw. Änderung (pdf)