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Steuern, Gebühren, Entgelte

Steuern, Gebühren, Entgelte

Sie finden hier eine Übersicht der gängigsten Steuern und Gebühren. Die von den Stadt erhobenen Steuern und Gebühren werden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund von Satzungen erhoben. Die wichtigsten Satzungen finden Sie in der Rubrik Ortsrecht.

Wasser

  • Wasserzins ab 01.01.2024 2,76 Euro/m³  zzgl. 7 % Mwst. (seit 01.01.2021 Zuständigkeit bei den Stadtwerken Blaustein)

Abwasser

  • Abwassergebühren ab 01.01.2022
    •  Schmutzwasser: 1,97 Euro/m³
    • Niederschlagswasser: 0,52 Euro/m²
  • Abwasserbeitrag 7,81 Euro/m² Geschossfläche
    • davon Kanal: 3,82 Euro/m²
    • Klärwerk: 3,99 Euro/m²

Informationen zur Niederschlagswassergebühr:

Die Abwassergebühr berechnete sich in der Vergangenheit ausschließlich nach der bezogenen Menge an Frischwasser, d. h. die Abwassermenge wurde mit der bezogenen und durch den Wasserzähler festgestellten Frischwassermenge gleichgesetzt. Nach einem im März 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist dieses Verfahren nicht mehr zulässig.

Als Folge des Gerichtsurteils muss die Stadt:
• Das anfallende Abwasser nach Schmutz- und Regenwasser unterscheiden
• Die Kosten für die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung getrennt ermitteln und getrennt umlegen

Die Menge des anfallenden Regenwassers wird durch die Größe der versiegelten Flächen bestimmt, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Die versiegelten Flächen werden flurstücksbezogen für die gesamte Stadt erfasst und die Kosten für die Regenwasserbeseitigung werden auf diese Flächen umgelegt.
Die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung werden weiterhin nach dem Maßstab der bezogenen Frischwassermenge umgelegt.
 

Die Stadt Blaustein hat zur Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen zum Jahreswechsel 2011/2012 eine umfangreiche Daten-Ersterhebung mittels Fragebögen bei den Grundstückseigentümern durchgeführt. Hierbei wurde die gesamte, versiegelte und an die öffentliche Kanalisation angeschlossene und somit gebührenrelevante Grundstücksfläche ermittelt. Die hieraus gewonnenen Daten waren notwendig, um künftig für jedes Grundstück eine separate Berechnung der Niederschlagswassergebühr durchführen zu können.  

Die neue Regelung ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten.

Die (wie bisher über den Zähler erfasste) Abwassermenge wird über die  Schmutzwassergebühr abgerechnet. Die separat erhobene Niederschlagswassergebühr wird je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche erhoben.

Auf die in § 44 der Änderungssatzung geregelte Anzeigepflicht bei Neu- und Umbauten weisen wir besonders hin. Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung hat der Grundstückseigentümer die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Stadt mittels eines Erhebungsbogens (im Ortsbauamt oder unten als Download erhältlich) anzuzeigen. Änderungen der versiegelten Flächen (z.B. Anbauten am Haus, Neuanlage von befestigten Zufahrten oder Erweiterungen der Terrasse) hat der Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats nach Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung der Stadt anzuzeigen. Die gemäß der Anzeige neu ermittelte Berechnungsgrundlage wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt. Ergeben die Feststellungen der Stadt, dass Niederschlagswassergebühren wegen einer nicht rechtzeitig erfolgten Anzeige nachzufordern sind, so kann die Nachforderung auch rückwirkend erfolgen. 

Nähere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern, die wir Ihnen unten als pdf-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung stellen:

Merkblatt zur gesplitteten Abwassergebühr (pdf)

Erhebungsbogen zur Neuerfassung bzw. Änderung der versiegelten Flächen (pdf)

Erläuterungen zur Neuerfassung bzw. Änderung (pdf)

Benutzungsgebühren

  • Abwasser Kleinkläranlage 17,94 Euro/m³
  • Fäkalabwasser aus Gruben 1,79 Euro/m³

Grund- & Gewerbesteuer

  • Hebesatz Grundsteuer A 360 v.H. (Landwirtschaft) 
  • Hebesatz Grundsteuer B 360 v.H.
  • Hebesatz Gewerbesteuer 350 v.H.

Hier finden Sie "Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer".

Hundesteuer

  • 1. Hund jährlich 144,00 Euro
  • 2. Hund jährlich 288,00 Euro
  • Jeder weitere Hund jährlich 288,00 Euro
  • Zwingersteuer jährlich 216,00 Euro
  • Kampfhunde jährlich 980,00 Euro
  • 2. Kampfhund jährlich 1.960,00 Euro
  • Jeder weitere Kampfhung jährlich 1.960,00 Euro

Formular zur Hundeanmeldung

Formular zur Hundeabmeldung

Kinderbetreuung

Informationen zum Thema "Kinderbetreuung" und zu den hierfür erhobenen Entgelten erhalten Sie im Rathaus Blaustein, Amt für Soziales und zentrale Dienste, Fachbereich Bildung und Soziales, Frau Bächtle unter Tel. 07304 802-1212.

Die Entgeltordnung sowie die Elternbeiträge für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen stellen wir Ihnen nachfolgend zum Herunterladen als pdf-Datei zur Verfügung:

Entgeltordnung Kindergärten allgemeine Regelungen (pdf)

Entgeltordnung ab 01.01.2024

Elternentgelte städtische Kindertagesstätten ab 01.09.2024 (pdf)

Elternentgelte städtische Kindertagesstätten ab 01.09.2025 (pdf)

In den Kindertagesstätten in kirchlicher oder in freier Trägerschaft bestehen eventuell andere Betreuungsmodelle. Diese Elternentgelte können Sie der untenstehenden Gesamtübersicht entnehmen:

Elternentgelte Kindertagesstätten Gesamtübersicht ab 01.09.2024 (pdf)

Elternentgelte Kindertagesstätten Gesamtübersicht ab 01.09.2025 (pdf)

Abbuchungsermächtigung/Lastschriftmandat

Sie finden unten einen Vordruck für eine Abbuchungsermächtigung für die Stadtsteuern und Abgaben. Wenn Sie an dem Abbuchungsverfahren teilnehmen möchten, bitte den Vordruck ausdrucken und ausfüllen (Unterschrift nicht vergessen!) und im Rathaus Blaustein oder in einer der Ortsverwaltungen abgeben. Sie können die Abbuchungsermächtigung jederzeit widerrufen.  

Lastschriftmandat 
(Dieser Vordruck kann ausgefüllt und mit Inhalt abgespeichert werden. Bitte zum Speichern den entsprechenden Button im Formular, nicht den Button im Adobe Reader verwenden.)

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Ulmer Volksbank
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Bundesrechnungshof

Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat jährlich zu berichten.

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