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Aktuelles

Die Schöffenwahl 2023

Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

In unserer Stadt Blaustein werden Personen gesucht, die am Amtsgericht Ulm und Landgericht Ulm als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Für die Amtszeit 2019 – 2023 waren es 28 Personen, für die neue Amtszeit von 2024-2028 werden es ca. 30 Personen sein, die genaue Anzahl wird uns noch vom Amtsgericht UIm mitgeteilt.
Der Gemeinderat der Stadt Blaustein und der Jugendhilfeausschuss des Alb-Donau-Kreises schlagen die Kandidaten vor, die an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen.

Das Schöffenamt
Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit. Sie nehmen an der Hauptverhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme teil, wie die Berufsrichter. Sie wirken sowohl an dem Urteil mit als auch an allen anderen Entscheidungen über das Verfahren im Laufe einer Hauptverhandlung.
Aus der gleichberechtigten Teilnahme folgt auch, dass die Schöffen die gleiche Verantwortung für die Entscheidungen tragen, wie die Berufsrichter. Sie müssen entscheiden, ob dem Angeklagten die Tat in der Beweisaufnahme nachgewiesen wurde und welche Sanktion im Falle einer Verurteilung angemessen erscheint. Jugendschöffinnen und /Jugendschöffen richten über Menschen zwischen 14 und 21 Jahren. Daher sollten sie Erfahrungen in der Jugenderziehung mitbringen. Jeder Person kann entscheiden, ob er sich für Strafsachen gegen Erwachsenen (Schöffe) oder Jugendliche (Jugendschöffe) bewerben will. (Weitere Informationen zum Amt eines Schöffen erhalten Sie auf der Internetseite des Justizministeriums Baden-Württemberg www.justiz-bw.de oder unter www.schoeffenwahl2023.de.)

Voraussetzungen und Eignung
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Blaustein wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 Jahre alt und nicht älter als 69 Jahre sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Geeignet sind Personen, die über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren.
Das verantwortungsvolle Amt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Von der Wahl ausgeschlossen sind
-       Personen, die infolge eines Richterspruchs zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tag zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
-       Personen die hauptamtlich in oder für die Justiz tätig sind z.B. Polizeivollzugsbeamte, Strafvollzugsbedienstete, Bewährungshelfer, Gerichtshelfer
-       Personen die Religionsdiener sind.
-       Personen welche aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
-       Personen welche in Vermögensverfall geraten sind
-       Personen welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Recht und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht habe. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch Urteil.
Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Wo und wie kann man sich bewerben?
Jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, kann sich selbst bewerben bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. Die Schöffenwahl findet im letzten Amtsjahr der laufenden Wahlperiode statt.
Bewerbungen können mit den folgenden Formularen, ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadt Blaustein, Wahlamt bis 05.05.2023 eingereicht werden:

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Weitere Informationen

Kontakt

Stadtverwaltung Blaustein
Marktplatz 2
89134 Blaustein
Tel.: 07304 802-0
Fax: 07304 802-1009
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