Öffentliche Bekanntmachung
des Landratsamts Alb-Donau-Kreis
nach § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die Firma SCHWENK Zement GmbH & Co. KG, Hindenburgring 15, 89077 Ulm, beabsichtigt die Erweiterung des bestehenden Steinbruchs in Blaustein-Wippingen um ca. 7 ha. Der Bestandssteinbruch liegt ausschließlich auf Gemarkung Wippingen (Stadt Blaustein). Durch die beantragte Flächenerweiterung wird der Steinbruch erstmals auf Gemarkung Blaubeuren (Stadt Blaubeuren) erweitert. Der Antragsgegenstand umfasst neben der flächenmäßigen Erweiterung der Abbaufläche und Rekultivierung der Erweiterungsfläche nach Abbauende auch die Änderung der Rekultivierung im bestehenden Steinbruch auf den zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht abschließend rekultivierten Flächen.
Die für das Vorhaben erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 16 Abs. 1, 10 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Ziffer 2.1.1 des Anhanges 1 der 4. BImSchV wurde beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 01.08.2025, beantragt. Die Antragsunterlagen wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aufgrund von Nachforderungen zuletzt am 27.11.2025 geändert und ergänzt, sodass die Unterlagen aus Sicht der Genehmigungsbehörde jetzt für die Öffentlichkeitsbeteiligung vollständig vorliegen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert nach § 13 BImSchG die erforderlichen naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungen.
Aufgrund der Größe der mit dem Vorhaben einhergehenden Umwandlung von Waldflächen ist für das Vorhaben gemäß § 1 Absatz 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine zwingende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 UVP besteht eine UVP-Pflicht, wenn ein Vorhaben geändert wird, für das keine UVP durchgeführt worden ist, wenn das geänderte Vorhaben den Größen oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet. In diesem Fall wird der Wert nach Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 UVPG von >10 ha durch die Waldumwandlung in der Erweiterungsfläche summiert mit der Bestandsfläche überschritten. Daher ist eine UVP durchzuführen. Die UVP ist als unselbständiger Bestandteil in das Genehmigungsverfahren integriert. Der nach § 15 UVPG erforderliche Scoping-Termin fand am 12.12.2022 statt. Ein UVP-Bericht wurde im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie mit den Antragsunterlagen vorgelegt.
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis führt das Genehmigungsverfahren durch und entscheidet durch Genehmigung oder Ablehnung des Vorhabens über dessen Zulässigkeit. Die Öffentlichkeit kann beim Landratsamt hierzu relevante Informationen erhalten und bis zur Entscheidung über das Vorhaben Äußerungen oder Fragen einreichen.
Für das Vorhaben ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b und Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren er-folgt nach § 10 Abs. 3, 4, 6 BImSchG und §§ 8 bis 10,12 und 14 bis 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV).
Die Antragsunterlagen enthalten alle Angaben, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erforderlich sind. Dazu gehören auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 UVPG. Zu den Unterlagen nach § 10 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV und § 16 UVPG gehören u.a.:
- Ein Erläuterungsbericht mit einer Kurzfassung
- Pläne zur Abbau- und Rekultivierungsplanung
- Schallimmissionsprognose
- Prognose der Staubemissionen und -immissionen
- Sprengtechnisches Sachverständigengutachten
- Hydrogeologisches Gutachten
- Bodenschutzkonzept
- Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
- Artenschutzkonzept
- Antrag auf Waldumwandlung
- Antrag auf Baugenehmigung
- UVP-Bericht
Folgende entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen werden neben den Antragunterlagen ausgelegt:
- Ergebnisprotokoll des Scoping-Termins am 12.12.2022
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. §§ 8 und 9 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung wird im Internet auf der Homepage des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis unter www.alb-donau-kreis.de, auf der Homepage der Stadt Blaustein unter www.blaustein.de, auf der Homepage der Stadt Blaubeuren unter www.blaubeuren.de, sowie im zentralen UVP-Portal der Länder unter www.uvp-verbund.de veröffentlicht. Alle ausgelegten Unterlagen können im zentralen UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de (Suchbegriff: Blaustein-Wippingen) eingesehen werden. Eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung des Vorhabens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV wird auf schriftliche oder elektronische Anforderung während der Auslegungsfrist von der Genehmigungsbehörde überlassen.
Der Antrag, die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen und die bisher dem Landratsamt vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom
16.01.2026 bis einschließlich 16.02.2026
bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
- Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Zimmer Nr. 1G-05, Schillerstraße 30, 89077 Ulm - Stadt Blaustein, Ehrensteiner Straße 47, Zimmer Nr. 001
- Stadt Blaubeuren, Karlstraße 2, 89143 Blaubeuren, Zimmer Nr. 30
Von Beginn der Auslegungsfrist, also vom 16.01.2026 bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 16.03.2026, können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder elektronisch bei den Auslegungsstellen
- Landratsamt Alb-Donau-Kreis unter Umwelt-Arbeitsschutz(@)alb-donau-kreis.de,
- Stadt Blaustein unter stadt(@)blaustein.de
- Stadt Blaubeuren unter info(@)blaubeuren.de
erhoben werden.
Die Einwendungen sollen die volle Anschrift und den Namen des Einwenders enthalten, schriftliche Einwendungen außerdem eine Unterschrift. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt gegeben. Name und Anschrift werden dabei unkenntlich gemacht, sofern dies in der Einwendung verlangt wird und diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Bei gleichförmigen Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) ist es erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehener Seite derjenige Unterzeichner, der die anderen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich ggf. anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die dem Landratsamt erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Sofern Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist erhoben werden, entscheidet das Landratsamt Alb-Donau-Kreis nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis unter www.alb-donau-kreis.de - Bekanntmachungen - sowie auf der Homepage der Stadt Blaustein unter www.blaustein.de und auf der Homepage der Stadt Blaubeuren unter www.blaubeuren.de bekanntgegeben. Gegebenenfalls findet der Erörterungstermin am
02.04.2026 um 9 Uhr im kleinen Sitzungssaal (Zi. 1A-02)
des Landratsamts Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89077 Ulm
statt. Bei diesem Termin werden alle form- und fristgerecht gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung ist. Die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Sollten sich die Unterlagen der digitalen Fassung und der ausgedruckten Auslegungsfassung unterscheiden, ist die ausgedruckte Auslegungsfassung maßgebend.
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Zulassungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Zulassungsverfahren von der Anhörungs- und Zulassungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergereicht werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Vorhabenträgerin als auch ihre Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Im Rahmen dieser Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten stehen jeder Person umfassende Rechte nach der EU-DSGVO zu. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere auch bezüglich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten sowie des Landesdatenschutzbeauftragten, verweisen wir auf die ergänzenden Datenschutzhinweise unter nachfolgendem Link https://www.alb-donau-kreis.de/startseite/datenschutz.html.
Ulm, 08.01.2026
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz