Einstellungen zu Cookies und Barrierefreiheit

Cookies

Auf dieser Webseite werden ausschließlich essentielle Daten in Cookies gespeichert, um wichtige Funktionen der Website zu ermöglichen. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Barrierefreiheit

Hier können Sie die Farbkontraste auf dieser Webseite erhöhen. Sie können diese Einstellungen jederzeit deaktivieren.
Zum Hauptinhalt springen Zum Footer springen

HERZLICH WILLKOMMEN bei der Stadt Blaustein

Erhöhte steuerliche Abschreibung im Sanierungsgebiet

In Sanierungsgebieten besteht nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit, Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im Rahmen der Einkommensteuererklärung in erhöhtem Umfang steuerlich geltend zu machen. Eigentümerinnen und Eigentümer können die begünstigten Kosten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung über mehrere Jahre verteilt abschreiben und dadurch ihre steuerliche Belastung spürbar reduzieren. Hierzu muss die Maßnahme den Sanierungszielen entsprechen, der Abschluss eines Modernisierungsvertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Blaustein erfolgen sowie eine steuerliche Bescheinigung der Stadt nach Abschluss der Baumaßnahme beantragt werden. Diese Bescheinigung bildet die Grundlage für die Anerkennung der erhöhten Abschreibung durch das Finanzamt.

Hinweise zur erhöhten steuerlichen Abschreibung gemäß §§ 7h, 10f und 11a EStG:

  • Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um allgemeine Informationen in vereinfachter Form. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen. Ebenso kann keine Haftung für individuelle steuerliche oder finanzielle Auswirkungen übernommen werden. Dieses Merkblatt ersetzt keine umfassende steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
  • Nicht bescheinigungsfähig sind in der Regel Aufwendungen, die ausschließlich der Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzung dienen. Hierzu zählen beispielsweise An- oder Ausbauten – etwa ein Dachgeschossausbau zur Vergrößerung der Wohnfläche – sowie vollständige oder teilweise Gebäudeabbrüche.
  • Eigenleistungen sowie unentgeltliche Leistungen von Angehörigen (z. B. Familienangehörigen) sind im Sinne des EStG grundsätzlich nicht bescheinigungsfähig. Im Rahmen der Städtebauförderung können diese Leistungen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als zuwendungsfähig anerkannt werden.
  • Öffentliche Zuschüsse, die für die jeweilige Maßnahme gewährt wurden oder noch gewährt werden, sind anzugeben. Diese werden von den bescheinigungsfähigen Kosten in Abzug gebracht.

Für weiterführende Informationen zu den konkret bescheinigungsfähigen Aufwendungen und Baukosten steht Ihnen Ihr Ansprechpartner bei der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH gerne beratend zur Verfügung.

Neben den steuerlichen Vorteilen im Sanierungsgebiet bestehen weitere Fördermöglichkeiten. Insbesondere die KfW bietet attraktive Förderkredite und Zuschüsse, die ergänzend in Anspruch genommen werden können. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in einem weiteren Artikel.