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HERZLICH WILLKOMMEN bei der Stadt Blaustein

Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird.

Dies ist der Fall, wenn Sie

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (ab 1. November 2025 ist eine Abmeldung des Betriebs bei der bisher zuständigen Behörde nicht mehr erforderlich).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Voraussetzungen:

Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Gewerbetreibende sind

  • natürliche oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
  • bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Verfahrensablauf:

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Sie können Ihr Gewerbe per Mail, per Post oder persönlich anmelden.

Sie müssen das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular "GewA 1" können Sie hier downloaden (Gewerbeanmeldung). Bei Bedarf kann Ihnen das entsprechende Formular vor Ort ausgehändigt werden.

Wir als Gewerbebehörde leiten die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Erforderliche Unterlagen

· Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)

· notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug

· Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „GewA 1“

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung und beträgt 17,00 €.

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher Abmeldung wird Ihnen innerhalb von 3 Tagen eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Weitere Informationen

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
  • § 14 Anzeigepflicht
  • § 15 Empfangsbescheinigung
  • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Gewerbeummeldung

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln.

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel).

Darüber hinaus müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

Voraussetzungen

· Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder

· Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert, oder

· der Name des Gewerbetreibenden ändert sich.

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe per Mail, per Post oder persönlich ummelden.

Sie müssen das Formular „Gewerbe-Ummeldung“ (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „GewA 2“ können Sie hier downloaden (Gewerbeummeldung). Bei Bedarf kann Ihnen das entsprechende Formular vor Ort ausgehändigt werden.
Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang Ihrer Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.

Wir als Gewerbebehörde leiten die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Fristen

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, oder sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

Erforderliche Unterlagen

· Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung).

· Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

· Vollständig ausgefülltes und persönlich unterschriebenes Formular „GewA2“

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung und beträgt 17,00 €.

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher Ummeldung wird Ihnen innerhalb von 3 Tagen eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Weitere Informationen

Bei Tätigkeiten nach § 38 GewO, die aufgrund einer Gefährdung Dritter einer besonderen Überwachung unterliegen, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Hierfür müssen Sie bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche sogenannten „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten folgende Unterlagen beantragen:

· Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz

· Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung

Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 14 Anzeigepflicht
  • § 15 Empfangsbescheinigung
  • § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
  • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Gewerbeabmeldung

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.

Voraussetzungen

· Betriebsauflösung oder

· Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe per Mail, per Post oder persönlich abmelden.

Sie müssen den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ (GewA 3) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „GewA 3“ können Sie hier downloaden (Gewerbeabmeldung). Bei Bedarf kann Ihnen das entsprechende Formular vor Ort ausgehändigt werden.

· Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.

· Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Fristen

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

Erforderliche Unterlagen

· Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung).

· Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

· Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „GewA 3“

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung und betragen 12,50 €

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher Anmeldung wird Ihnen innerhalb von 3 Tagen eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Hinweise

Bei einer persönlichen Vorsprache kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

· § 14 Anzeigepflicht

· § 15 Empfangsbescheinigung

· § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe

· § 6b Absatz 1 GewO und § 71a fortfolgende LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 fortfolgende des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Kontaktdaten Bürgerbüro

Stadtverwaltung Blaustein
Bürgerdienste und Sicherheit
Fachbereich 4.1 Bürgerbüro
Marktplatz 2
89134 Blaustein

E-Mail schreiben

07304 802-0