Der Bebauungsplan ist das wichtigste Instrument des Städtebaurechts und dient der Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Er trifft verbindliche Regelungen über die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken in einem festgelegten Gebiet bzw. Geltungsbereich der Stadt Blaustein. Das Erfordernis einen Bebauungsplan aufzustellen kann beispielsweise darin bestehen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um dem Wohnungsbedarf in Blaustein gerecht zu werden.
Das Verfahren über die Aufstellung oder die Änderung von Bebauungsplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist wie die Beteiligung der Behörden wesentlicher Bestandteil eines Bebauungsplanverfahrens. Sie findet in der Regel zweistufig in Form der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs statt.
Jedes Bebauungsplanverfahren beginnt mit der Fassung eines Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat. Man spricht hier vom sogenannten Aufstellungsbeschluss. Dieser drückt aus, dass die Gemeinde das Verfahren für einen Bebauungsplan in Gang setzen will. Der Aufstellungsbeschluss bezieht sich dabei immer auf ein abgegrenztes Gebiet, für das der spätere Bebauungsplan gelten soll. Mit dem Aufstellungsbeschluss beauftragt die Gemeinde ein Planungsbüro zur Ausarbeitung eines Planentwurfs. Mit den ersten Planentwürfen wird dann auch bald klar, welche öffentlichen Belange, insbesondere Umweltbelange, durch den Bebauungsplan betroffen sein können. Zur Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans hat bei einem normalen Bebauungsplanverfahren eine umfassende Umweltprüfung stattzufinden. Gleichzeitig oder auch schon früher werden verschiedene Gutachten zu unterschiedlichen Fragestellungen erforderlich. Dazu gehören insbesondere Baugrundgutachten, Bodengutachten, Artenschutzgutachten, Hochwassergutachten und unter Umständen auch Verkehrs- und Lärmschutzgutachten. In dieser Planungsphase werden im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Öffentlichkeit und die Behörden einbezogen werden.
Ist der Entwurf des Bebauungsplans ausgereift und sind alle notwendigen Gutachten erstellt, wird der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt. Bei der öffentlichen Auslegung haben alle Bürger*innen die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig erhalten die Träger öffentlicher Belange (TÖB) den Entwurf zur Stellungnahme zugeleitet. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme werden diese ausgewertet und in einer Übersicht für den Gemeinderat aufbereitet. Der Gemeinderat hat dann eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wie er die privaten und öffentlichen Belange gewichtet und welche Bedeutung er ihnen zumisst. Je nachdem beschließt er entweder den Bebauungsplanentwurf nochmals zu ändern oder er beschließt den Bebauungsplan als Satzung fertigzustellen. In erstem Fall findet eine erneute Auslegung statt, in zweitem Fall wird der Bebauungsplan öffentlich im Amtsblatt bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.